Wie werden die Kosten übernommen?

Da ich als Psychologische Psychotherapeutin eine Kassenzulassung habe, können die Kosten für die Behandlung durch die Gesetzlichen und Privaten Krankenkassen, Beihilfestellen und Berufsgenossenschaften übernommen werden.

Gesetzliche Krankenversicherung

Wenn Sie gesetzlich versichert sind, werden die Kosten in der Regel durch Ihre Krankenkasse übernommen. Zum Erstgespräch benötige ich lediglich Ihre Chipkarte, eine Überweisung ist nicht erforderlich. Nach den ersten probatorischen Sitzungen stelle ich einen Antrag auf Kostenübernahme an Ihre Krankenkasse; nach Bewilligung des Antrages kann die Psychotherapie beginnen.

Private Krankenversicherung

Wenn Sie privat versichert sind, werden die Kosten in der Regel durch Ihre Kasse übernommen. Dies kann jedoch je nach Krankenkasse unterschiedlich sein, und in einigen Fällen werden die Kosten nur für eine begrenzte Anzahl an psychotherapeutischen Sitzungen übernommen. Deshalb ist es ratsam, sich vor Beginn der Behandlung mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen, um die Modalitäten zu klären. Wenn die Krankenkasse die Kosten für die Behandlung übernimmt, erhalten Sie wie bei anderen ärztlichen Behandlungen eine Rechnung, die dann später von Ihrer Versicherung erstattet wird.

Selbstzahler

Aus unterschiedlichen Gründen möchten manche Patienten die psychotherapeutische Behandlung selbst bezahlen, ohne dass eine Nachricht an die Krankenkasse erfolgt. Auch dies ist möglich; hierbei richtet sich das Honorar nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).

Beihilfe

Wenn Sie beihilfeberechtigt sind, werden die Kosten in der Regel durch die Beihilfestelle übernommen. Ähnlich wie bei den gesetzlich versicherten Patienten wird ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt; nach Bewilligung des Antrages kann die Psychotherapie beginnen.

Berufsgenossenschaften

Wenn die psychische Problematik durch einen Unfall am Arbeitsplatz entstanden ist, übernehmen die Berufsgenossenschaften die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung. In welchem Umfang dies erfolgt, sollte vor Beginn der Behandlung mit der zuständigen Berufsgenossenschaft geklärt werden.